Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern

Apr 1, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern

Liebe Wassersportler (innen),

 

wir verstehen das Ziel unserer Regierung, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Auch wenn Sport alleine oder mit Familie zulässig ist, bedenken Sie, dass im Fall eines Unfalls der Ausübung Ihres Wassersports, Rettungskräfte gebunden werden. Diese werden aber ggf. dringend an andrer Stelle benötigt.

Auch wir freuen uns wie Sie, auf unsere anstehende Wassersportsaison.

Derzeit stehen wir in regelmäßigem Kontakt mit unseren Behörden und müssen Ihnen leider mitteilen, dass wir weiterhin geschlossen haben.

Zu Ihrer Information ein Schreiben der WSP-Zentralstelle in Bayern vom 30.03.2020. Das Schreiben wurde vom

Landratsamt Traunstein Untere Verkehrsbehörde
Papst-Benedikt-XVI.-Platz (Außenstelle: Kotzinger Str. 6)
83278 Traunstein

auf der Internetseite veröffentlicht.

Quelle: https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/schifffahrt

 

Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern des Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Das bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat der WSP-Zentralstelle Bayern folgende Auslegung der Allgemeinverfügung für den Wassersport aufgetragen

Der Schutzzweck der Allgemeinverfügung, nämlich die Eindämmung der Ausbreitung des Virus, steht im Vordergrund. Der eigene Hausstand darf nicht ohne triftigen Grund verlassen werden (Einkaufen, Berufsausübung etc.).
Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung, dürfen weiterhin ausgeübt werden:

  • Sportboothäfen, Vereinsgelände, Trockenliegeplätze, Bootshallen etc. sind keine Einrichtungen, die den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen. Sie dienen der Freizeitgestaltung, ein Betrieb ist damit ausgeschlossen
  • Der Kranbetrieb von Booten in Sportboothäfen ist nur in begründeten Notfällen (z.B. Wassereinbruch in bereits im Wasser befindlichen Booten) zulässig.
  • Das Ein- und Auswassern von Booten für Arbeiten oder zum Beispiel das Arbeiten an Wasserfahrzeugen (Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellt keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und muss als Ausübung eines Hobbys gesehen werden, das in dieser Ausprägung nicht unter die Ausnahme für den Sport fällt. Eine Ausnahme gilt für Gewerbebetriebe (Reparaturfirmen).
  • Zulässig ist die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands in Form von:
    – Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten.
    – Stand-up-Paddeln
    – Kitesurfen, Windsurfen, u.ä.

Ausgeschlossen ist der Betrieb von ausschließlich maschinengetriebenen Sportbooten; er fällt nicht unter „sportliche Betätigung“

Im Grundsatz bedarf es jedoch immer einer Beurteilung des Einzelfalls. Häfen, Vereinsanlagen, Trockenliegeplätze und sonstige Freizeitanlagen dürfen dabei nicht benutzt werden, da deren Betrieb untersagt ist. Ein Einwassern ist lediglich an öffentlich zugängigen Slipstellen zulässig. Angler dürften ebenfalls mit dem entsprechenden Abstand ihren Sport ausüben.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass es bei der Durchführung des Wassersports regelmäßig zu Rettungseinsätzen kommt, bei denen das Personal der Wasserwacht, der DLRG, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und ggf. der Polizei eingebunden wird.

Quelle: https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/schifffahrt

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