Auslegung für den Wassersport Stand 24.04.2020

Apr 27, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Auslegung für den Wassersport Stand 24.04.2020

Sehr geehrte(r) Wassersportler(in),

 

am 24.04.2020 erhielten wir über das Landratsamt Rosenheim folgende „Auslegung für den Wassersport“ vom Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

 

Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)

-Auslegung für den Wassersport in Bayern-

 

Der Schutzzweck der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus. Der eigene Hausstand darf nur bei Vorliegen eines triftigen Grund verlassen werden (z.B. Arztbesuch, Einkaufen, Berufsausübung etc.).

Sport und Bewegung an der frischen Luft stellen einen triftigen Grund dar, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit einer weiteren haushaltsfremden Person und ohne jede sonstige Gruppenbildung geschehen.

Dies gilt auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau und auf allen bayerischen Landesgewässern, wie z.B. dem Chiemsee, Brombachsee oder auch Fließgewässern.

Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. für den herkömmlichen Betrieb gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.

Die gewerbliche Vermietung von Sportgeräten und Sportausrüstung ist seit 20.04.2020 wieder zulässig, wie der stetig aktualisierten „Positivliste“ des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (https://www.stmgp.bayern.de/wpcontent/uploads/2020/04/2020_04_21_faq_corona_wirtschaft.pdf ) zu entnehmen ist.

 

Der Kranbetrieb von Booten und Steganlagen ist nur gewerblich zulässig.

 

Ein Einwassern von Wassersportfahrzeugen/-geräten von Privatleuten ist lediglich in öffentlich zugängigen Bereichen, z.B. an öffentlichen Slipstellen, zulässig. Auch Arbeiten von Bootseignern an ihren Wasserfahrzeugen (z.B. Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellen keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und sind derzeit nicht zulässig.

Zugelassen ist die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft, aber nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands oder mit einer weiteren haushaltsfremden Person. Hierunter fallen

  • Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten
  • Stand-up-Paddeln
  • Kitesurfen, Windsurfen
  • u.ä.

Der Betrieb von maschinengetriebenen Sportbooten ist nicht zulässig; dieser fällt nicht unter den Begriff „sportliche Betätigung“. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich um Verbrennungs- oder Elektromotoren handelt.

Angeln ist nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands oder mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet, entsprechend der jeweiligen Fischereierlaubnisauflagen auch vom Ruderboot oder Motorboot aus. Gemeinschaftsangeln ist nicht erlaubt.

Der Angelsport mit Ruderbooten oder aber herkömmlich von Land aus ist gestattet. Die sonstigen Verhaltensregeln, z.B. Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen, gelten immer.

Bitte beachten Sie: Bei der Ausübung des Wassersports kommt es immer wieder zu Rettungseinsätzen, bei denen die Wasserwacht, die DLRG, die Rettungsdienste, die Feuerwehr und Polizei eingebunden werden. Deren Einsatz wird insbesondere jetzt anderweitig gebraucht.

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