Der Betrieb von Sportboothäfen ist für den herkömmlichen Betrieb zumindest noch bis zum 10.05.2020 gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.

Mai 6, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Der Betrieb von Sportboothäfen ist für den herkömmlichen Betrieb zumindest noch bis zum 10.05.2020 gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.

Leider haben wir noch keine Nachricht in wie weit der Betrieb unseres Hafens ab 11.05.2020 zugelassen wird.

Derzeit können wir Ihr Boot einkranen, aufriggen und zum Liegeplatz verholen. Leider immer noch ohne Kunden.

Anfragen gerne unter info@stippelwerft.de

Telefonisch sind wir weiterhin nur eingeschränkt erreichbar. Gerne können Sie hier eine Nachricht hinterlassen. Wir rufen zurück.

 

 

Das Landratsamt Traunstein veröffentlichte heute 06.05.2020 folgende Mitteilung

https://www.traunstein.com/aktuelles/meldungen/wassersport-zeiten-der-corona-pandemie

06.05.2020

Wassersport in Zeiten der Corona-Pandemie

Aktualisierung mit Stand vom 06.05.2020:

Der Schutzzweck der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus. Die 3. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) gilt noch bis Ablauf 10.05.2020. Die 3. BayIfSMV wurde mit Wirkung 06.05.20 dergestalt geändert, als dass die bisher geltende Ausgangsbeschränkung in eine Kontaktbeschränkung gelockert wurde.

Sport und Bewegung an der frischen Luft sind nach wie vor erlaubt, allerdings ab sofort höchstens im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie einer weiteren Person. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen einzuhalten.

Zugelassen sind z.B.:

  • Bootfahren mit Segel-/Ruder- und maschinengetriebenen Booten
  • Stand-up-Paddeln
  • Kitesurfen, Windsurfen
  • u.ä.

 

Gleiches gilt für Angeln, entsprechend der jeweiligen Fischereierlaubnisauflagen auch vom Ruderboot oder Motorboot aus. Gemeinschaftsangeln ist nicht erlaubt.

Dies gilt auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau und auf allen bayerischen Landesgewässern, wie z.B. dem Chiemsee, Brombachsee oder auch Fließgewässern.

Untersagt ist zumindest noch bis zum in Kraft treten der 4. BayIfSMV am 11.05.20 der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. noch immer für den herkömmlichen Betrieb gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.

Die gewerbliche Vermietung von Sportgeräten und Sportausrüstung ist seit 20.04.2020 wieder zulässig, wie der stetig aktualisierten „Positivliste“ des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu entnehmen ist.

Der Kranbetrieb von Booten und Steganlagen ist nur gewerblich zulässig.

Am 11.05.2020 löst die 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) die dritte ab. Mindestens bis dahin gilt oben genanntes.

Bitte beachten Sie: Bei der Ausübung des Wassersports kommt es immer wieder zu Rettungseinsätzen, bei denen die Wasserwacht, die DLRG, die Rettungsdienste, die Feuerwehr und Polizei eingebunden werden. Deren Einsatz wird insbesondere jetzt anderweitig gebraucht.

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