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Kranbetrieb im Sportboothafen Stand 01.05.2020

Apr 27, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Kranbetrieb im Sportboothafen Stand 01.05.2020

Nach neuester Auslegung der Allgemeinverfügungen durch das Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, uns zugegangen am 24.04.2020, ist der Kranbetrieb gewerblich zulässig. (Siehe Auslegung der Allgemeinverfügung unten)

D.h., gerne kranen wir Ihr Boot für Sie ein und überführen es an Ihren Liegeplatz. Leider nicht mit Ihnen, da Sie gemäß der gültigen Allgemeinverfügungen zum einen nicht zum Boot einkranen Ihr Haus verlassen dürfen und zum anderen weil die Freizeitanlage (unser Hafen) von „privat“ nicht betreten werden darf.

Für Terminabsprachen senden Sie uns bitte eine Email an info@stippelwerft.de.

Telefonisch sind wir derzeit nur eingeschränkt unter 0 80 51 – 6 24 89 erreichbar. Wenn Sie hier eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen rufen wir Sie gerne zurück.

 

Auslegung für den Wassersport Stand 24.04.2020

Apr 27, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Auslegung für den Wassersport Stand 24.04.2020

Sehr geehrte(r) Wassersportler(in),

 

am 24.04.2020 erhielten wir über das Landratsamt Rosenheim folgende „Auslegung für den Wassersport“ vom Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

 

Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)

-Auslegung für den Wassersport in Bayern-

 

Der Schutzzweck der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus. Der eigene Hausstand darf nur bei Vorliegen eines triftigen Grund verlassen werden (z.B. Arztbesuch, Einkaufen, Berufsausübung etc.).

Sport und Bewegung an der frischen Luft stellen einen triftigen Grund dar, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit einer weiteren haushaltsfremden Person und ohne jede sonstige Gruppenbildung geschehen.

Dies gilt auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau und auf allen bayerischen Landesgewässern, wie z.B. dem Chiemsee, Brombachsee oder auch Fließgewässern.

Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. für den herkömmlichen Betrieb gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.

Die gewerbliche Vermietung von Sportgeräten und Sportausrüstung ist seit 20.04.2020 wieder zulässig, wie der stetig aktualisierten „Positivliste“ des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (https://www.stmgp.bayern.de/wpcontent/uploads/2020/04/2020_04_21_faq_corona_wirtschaft.pdf ) zu entnehmen ist.

 

Der Kranbetrieb von Booten und Steganlagen ist nur gewerblich zulässig.

 

Ein Einwassern von Wassersportfahrzeugen/-geräten von Privatleuten ist lediglich in öffentlich zugängigen Bereichen, z.B. an öffentlichen Slipstellen, zulässig. Auch Arbeiten von Bootseignern an ihren Wasserfahrzeugen (z.B. Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellen keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und sind derzeit nicht zulässig.

Zugelassen ist die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft, aber nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands oder mit einer weiteren haushaltsfremden Person. Hierunter fallen

  • Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten
  • Stand-up-Paddeln
  • Kitesurfen, Windsurfen
  • u.ä.

Der Betrieb von maschinengetriebenen Sportbooten ist nicht zulässig; dieser fällt nicht unter den Begriff „sportliche Betätigung“. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich um Verbrennungs- oder Elektromotoren handelt.

Angeln ist nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands oder mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet, entsprechend der jeweiligen Fischereierlaubnisauflagen auch vom Ruderboot oder Motorboot aus. Gemeinschaftsangeln ist nicht erlaubt.

Der Angelsport mit Ruderbooten oder aber herkömmlich von Land aus ist gestattet. Die sonstigen Verhaltensregeln, z.B. Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen, gelten immer.

Bitte beachten Sie: Bei der Ausübung des Wassersports kommt es immer wieder zu Rettungseinsätzen, bei denen die Wasserwacht, die DLRG, die Rettungsdienste, die Feuerwehr und Polizei eingebunden werden. Deren Einsatz wird insbesondere jetzt anderweitig gebraucht.

Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern des Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Apr 12, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern des Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Aktualisierung/Nähere Auslegung (Änderung vom 09.04.2020)

unter Landratsamt Traunstein Schifffahrt

https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/schifffahrt

 

Wir wünschen Ihnen

F R O H E    O S T E R N

 

BLEIBEN SIE GESUND

WIR FREUEN UNS AUF EIN BALDIGES WIEDERSEHEN

Ihr Team vom Sportboothafen Stippelwerft

Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern

Apr 1, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern

Liebe Wassersportler (innen),

 

wir verstehen das Ziel unserer Regierung, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Auch wenn Sport alleine oder mit Familie zulässig ist, bedenken Sie, dass im Fall eines Unfalls der Ausübung Ihres Wassersports, Rettungskräfte gebunden werden. Diese werden aber ggf. dringend an andrer Stelle benötigt.

Auch wir freuen uns wie Sie, auf unsere anstehende Wassersportsaison.

Derzeit stehen wir in regelmäßigem Kontakt mit unseren Behörden und müssen Ihnen leider mitteilen, dass wir weiterhin geschlossen haben.

Zu Ihrer Information ein Schreiben der WSP-Zentralstelle in Bayern vom 30.03.2020. Das Schreiben wurde vom

Landratsamt Traunstein Untere Verkehrsbehörde
Papst-Benedikt-XVI.-Platz (Außenstelle: Kotzinger Str. 6)
83278 Traunstein

auf der Internetseite veröffentlicht.

Quelle: https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/schifffahrt

 

Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern des Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Das bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat der WSP-Zentralstelle Bayern folgende Auslegung der Allgemeinverfügung für den Wassersport aufgetragen

Der Schutzzweck der Allgemeinverfügung, nämlich die Eindämmung der Ausbreitung des Virus, steht im Vordergrund. Der eigene Hausstand darf nicht ohne triftigen Grund verlassen werden (Einkaufen, Berufsausübung etc.).
Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung, dürfen weiterhin ausgeübt werden:

  • Sportboothäfen, Vereinsgelände, Trockenliegeplätze, Bootshallen etc. sind keine Einrichtungen, die den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen. Sie dienen der Freizeitgestaltung, ein Betrieb ist damit ausgeschlossen
  • Der Kranbetrieb von Booten in Sportboothäfen ist nur in begründeten Notfällen (z.B. Wassereinbruch in bereits im Wasser befindlichen Booten) zulässig.
  • Das Ein- und Auswassern von Booten für Arbeiten oder zum Beispiel das Arbeiten an Wasserfahrzeugen (Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellt keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und muss als Ausübung eines Hobbys gesehen werden, das in dieser Ausprägung nicht unter die Ausnahme für den Sport fällt. Eine Ausnahme gilt für Gewerbebetriebe (Reparaturfirmen).
  • Zulässig ist die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands in Form von:
    – Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten.
    – Stand-up-Paddeln
    – Kitesurfen, Windsurfen, u.ä.

Ausgeschlossen ist der Betrieb von ausschließlich maschinengetriebenen Sportbooten; er fällt nicht unter „sportliche Betätigung“

Im Grundsatz bedarf es jedoch immer einer Beurteilung des Einzelfalls. Häfen, Vereinsanlagen, Trockenliegeplätze und sonstige Freizeitanlagen dürfen dabei nicht benutzt werden, da deren Betrieb untersagt ist. Ein Einwassern ist lediglich an öffentlich zugängigen Slipstellen zulässig. Angler dürften ebenfalls mit dem entsprechenden Abstand ihren Sport ausüben.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass es bei der Durchführung des Wassersports regelmäßig zu Rettungseinsätzen kommt, bei denen das Personal der Wasserwacht, der DLRG, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und ggf. der Polizei eingebunden wird.

Quelle: https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/schifffahrt