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Übernachten an Bord, Hygieneplan Sportboothafen Stippelwerft

Mai 29, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Übernachten an Bord, Hygieneplan Sportboothafen Stippelwerft

Nach derzeitigem Kenntnisstand (29.05.2020, 20:45 Uhr, Grundlage: 5.Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29.05.2020 und  die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 22.Mai 2020 Az.51b-G8000-2020/122-331 Abs. 2.1)

ist das Übernachten auf Booten die über eine eigene Sanitäreinrichtung verfügen erlaubt. Der Zeitraum des Übernachtens im Sportboothafen Stippelwerft ist nach Abs. 3.2.9 unter Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort, Telefonnummer per Email an www.stippelwerft.de anzuzeigen. (Siehe Hygieneplan Sportboothafen Stippelwerft, Punkt 7.)

Beachten Sie bitte, dass die Nassbereiche (Duschen) weiter geschlossen bleiben müssen.

Beachten Sie ggf. Hinweise und Änderungen.

Information unserer Behörden finden Sie z.B. beim Landratsamt Traunstein oder der Wasserschutzpolizei Bayern)

https://www.traunstein.com/aktuelles/meldungen/wassersport-zeiten-der-corona-pandemie

https://www.polizei.bayern.de/muenchen/wir/aufgaben/dienststellen/index.html/311877

 

Hygieneplan Sportboothafen Stippelwerft

Gemäß der 5.Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten für den Sportboothafen Stippelwerft, Seestraße 127, 83209 Prien am Chiemsee folgende Hygienevorschriften.

Für den Trainingsbetrieb der Individualsportart Wassersport im Breiten- und Freizeitbereich gilt:

  1. Der physische Kontakt zu anderen Menschen ist auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
  2. Das Betreten der Steganlagen ist nur im „Einbahnverkehr“ mit entsprechend, ausreichendem Sicherheitsabstand erlaubt. Personen die den Steg betreten wollen, haben in ausreichendem Abstand vor dem Zugang zur Steganlage oder an Bord des Bootes zu warten bis Personen die Steganlage verlassen haben. Mehreren Personen, die den Steg gleichzeitig verlassen oder betreten wollen, ist es erlaubt den Steg hintereinander mit ausreichendem Sicherheitsabstand im Einbahnverkehr zu betreten. D.h. Wasserseitig verlässt den Steg zuerst.
  3. Bei gleichzeitiger Nutzung eines Bootes ist die Anzahl der Personen gemäß der gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschränkt. (Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum) Derzeit gilt die 5. BayIfSMV vom 5. Mai 2020. Der Trainingsbetrieb an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportstätten ist allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 20 Personen möglich.  Auf eine komtaktfreie Durchführung und das Einhalten des Sicherheitsabstandes gemäß Verordnung ist zu achten. Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
  4. Das Betreten des Hafengebäudes ist nur für die Nutzung der WC-Anlagen und aus betrieblichen Gründen zum Hafenbüro gestattet. Die maximale Anzahl je Kunde ist auf 1 Person beschränkt. Der Vorraum zu den sanitären Anlagen und des Hafenbüros ist kein Wartebereich, sondern nur für den Zugang zu nutzen. Der Aufenthalt ist nicht zugelassen.
  5. Die Nassbereiche (Duschen) bleiben geschlossen.
  6. Um Warteschlangen, besonders bei Kranberieb, zu vermeiden muss der Kranvorgang angemeldet werden. Die Anzahl der helfenden Personen für das Einkranen und das Fertigstellen des Bootes (z.B. Mast setzen, Segel anschlagen) ist auf ein minimum zu reduzieren. Termine werden auf schriftliche Anfrage per Post oder Email vergeben.
  7. Gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 22.Mai 2020 Az.51b-G8000-2020/122-331 Abs. 2.1 ist das Übernachten auf Booten die über eine eigene Sanitäreinrichtung verfügen erlaubt. Der Zeitraum des Übernachtens im Sportboothafen Stippelwerft  ist nach Abs. 3.2.9 unter Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort, Telefonnummer per Email an www.stippelwerft.de anzuzeigen. Die Daten können im Fall einer Kontaktpersonenermittlung eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles an die zuständige Gesundheitsbehörde weitergegeben werden. Diese Daten werden nach Ablauf eines Monats nach der Erhebung gelöscht. Darüber hinaus gelten die gültigen Datenschutzgrundsätze der Chiemsee-Marina GmbH.
  8. Personen die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu CORVID-19-Fällen hatten, und Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere sind vom Besuch der Hafenanlage ausgeschlossen.

 

Stand 29.05.2020             Hafenverwaltung Sportboothafen Stippelwerft

 

Wir wünschen Ihnen schöne Pfingsten, achten Sie auf sich und bleiben Sie gesund.

Viel Spaß beim Wassersport

Eingeschränkter Verkauf der Saisonparkkarten für Kunden des Sportboothafens

Mai 9, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Eingeschränkter Verkauf der Saisonparkkarten für Kunden des Sportboothafens

Durch die Schließung des Prienavera Erlebnisbades,  beachten Sie bitte die geänderten Verkaufszeiten für die Parkkarten

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Saisonkarten für den Parkplatz am Prienavera sind ab 11.05.2020 täglich von 10 bis 12 Uhr an der Kasse im Prienavera Erlebnisbad erhältlich.

 

Preise Saison-Parkticket:

gültig bis 30.11.2020                         60,00 €

gültig bis 30.09.2020                         37,50 €

zuzüglich 10 € Pfand (falls noch keine Karte vorhanden)

 

Bitte beachten Sie, dass wir aus technischen Gründen für die Parkkarten nur Barzahlung annehmen können.

Nutzung der Wasserfahrzeuge rein zum Zweck der Sportausübung ab Montag 11.05.2020 wieder möglich

Mai 8, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Nutzung der Wasserfahrzeuge rein zum Zweck der Sportausübung ab Montag 11.05.2020 wieder möglich

Die Nutzung der Wasserfahrzeuge, rein zum Zweck der Sportausübung, ist ab Montag 11.05.2020 wieder möglich.

Beachten Sie die Information des Landratsamtes Traunstein vom 08.05.2020

https://www.traunstein.com/aktuelles/meldungen/wassersport-zeiten-der-corona-pandemie

Bitte beachten Sie den Hygieneplan

Hygieneplan Sportboothafen Stippelwerft

Gemäß Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten für den Sportboothafen Stippelwerft, Seestraße 127, 83209 Prien am Chiemsee folgende Hygienevorschriften.

Für den Trainingsbetrieb der Individualsportart Wassersport im Breiten- und Freizeitbereich gilt:

  1. Der physische Kontakt zu anderen Menschen ist auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
  2. Das Betreten der Steganlagen ist nur im „Einbahnverkehr“ mit entsprechend, ausreichendem Sicherheitsabstand erlaubt. Personen die den Steg betreten wollen, haben in ausreichendem Abstand vor dem Zugang zur Steganlage oder an Bord des Bootes zu warten bis Personen die Steganlage verlassen haben. D.h. Wasserseitig verlässt den Steg zuerst. Mehreren Personen, die den Steg gleichzeitig verlassen oder betreten wollen, ist es erlaubt den Steg hintereinander mit ausreichendem Sicherheitsabstand im Einbahnverkehr zu betreten.
  3. Bei gleichzeitiger Nutzung eines Bootes ist die Anzahl der Personen gemäß der gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschränkt. Derzeit gilt die 4. BayIfSMV vom 5. Mai 2020. Die Ausübung ist allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen möglich. Auf das Einhalten des Sicherheitsabstandes gemäß Verordnung ist zu achten. Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
  4. Das Betreten des Hafengebäudes ist nur für die Nutzung der WC-Anlagen und aus betrieblichen Gründen zum Hafenbüro gestattet. Die maximale Anzahl je Kunde ist auf 1 Person beschränkt. Der Vorraum zu den sanitären Anlagen und des Hafenbüros ist kein Wartebereich, sondern nur für den Zugang zu nutzen. Der Aufenthalt ist nicht zugelassen.
  5. Die Nassbereiche (Duschen) bleiben geschlossen.
  6. Um Warteschlangen, besonders bei Kranberieb, zu vermeiden muss der Kranvorgang angemeldet werden. Die Anzahl der helfenden Personen für das Einkranen und das Fertigstellen des Bootes (z.B. Mast setzen, Segel anschlagen) ist auf ein minimum zu reduzieren. Termine werden auf schriftliche Anfrage per Post oder Email vergeben.
  7. Das Übernachten auf den Booten ist nicht gestattet.

Kranbetrieb ab Montag, 11.05.2020 mit Termin!

Mai 8, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Kranbetrieb ab Montag, 11.05.2020 mit Termin!

Kranbetrieb ab Montag, 11.05.2020 mit vorheriger Terminabsprache!

 

Vereinbaren Sie bitte einen Termine über info@stippelwerft.de mit Angabe Ihrer Telefonnummer.

Wir bitten um Verständnis, dass wir telefonisch keine Termine annehmen. Wir stehen für Sie am Kran.

Information des Landratsamt Traunstein

https://www.traunstein.com/aktuelles/meldungen/wassersport-zeiten-der-corona-pandemie

 

Wassersport in Zeiten der Corona-Pandemie

Aktualisierung mit Stand vom 08.05.2020:

Ab dem 11.05.2020 ist das Betreten von Gebäuden zu dem ausschließlichen Zweck, das erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, zulässig. Damit ist auch ein Zugriff auf Wasserfahrzeuge in Marinas oder Segelclubs rein zum Zwecke der Sportausübung wieder möglich.

An die Stelle der bisher geltenden Ausgansbeschränkung ist eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen und privaten Raum getreten. Demnach ist auch das Motorbootfahren, unabhängig von einem konkreten Anlass und damit auch aus reinem Fahrvergnügen erlaubt, sofern Kontaktbeschränkungen und Hygiene- und Schutzstandards beachtet werden.

Der Betrieb von Sportboothäfen ist für den herkömmlichen Betrieb zumindest noch bis zum 10.05.2020 gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.

Mai 6, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Der Betrieb von Sportboothäfen ist für den herkömmlichen Betrieb zumindest noch bis zum 10.05.2020 gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.

Leider haben wir noch keine Nachricht in wie weit der Betrieb unseres Hafens ab 11.05.2020 zugelassen wird.

Derzeit können wir Ihr Boot einkranen, aufriggen und zum Liegeplatz verholen. Leider immer noch ohne Kunden.

Anfragen gerne unter info@stippelwerft.de

Telefonisch sind wir weiterhin nur eingeschränkt erreichbar. Gerne können Sie hier eine Nachricht hinterlassen. Wir rufen zurück.

 

 

Das Landratsamt Traunstein veröffentlichte heute 06.05.2020 folgende Mitteilung

https://www.traunstein.com/aktuelles/meldungen/wassersport-zeiten-der-corona-pandemie

06.05.2020

Wassersport in Zeiten der Corona-Pandemie

Aktualisierung mit Stand vom 06.05.2020:

Der Schutzzweck der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus. Die 3. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) gilt noch bis Ablauf 10.05.2020. Die 3. BayIfSMV wurde mit Wirkung 06.05.20 dergestalt geändert, als dass die bisher geltende Ausgangsbeschränkung in eine Kontaktbeschränkung gelockert wurde.

Sport und Bewegung an der frischen Luft sind nach wie vor erlaubt, allerdings ab sofort höchstens im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie einer weiteren Person. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen einzuhalten.

Zugelassen sind z.B.:

  • Bootfahren mit Segel-/Ruder- und maschinengetriebenen Booten
  • Stand-up-Paddeln
  • Kitesurfen, Windsurfen
  • u.ä.

 

Gleiches gilt für Angeln, entsprechend der jeweiligen Fischereierlaubnisauflagen auch vom Ruderboot oder Motorboot aus. Gemeinschaftsangeln ist nicht erlaubt.

Dies gilt auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau und auf allen bayerischen Landesgewässern, wie z.B. dem Chiemsee, Brombachsee oder auch Fließgewässern.

Untersagt ist zumindest noch bis zum in Kraft treten der 4. BayIfSMV am 11.05.20 der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. noch immer für den herkömmlichen Betrieb gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.

Die gewerbliche Vermietung von Sportgeräten und Sportausrüstung ist seit 20.04.2020 wieder zulässig, wie der stetig aktualisierten „Positivliste“ des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu entnehmen ist.

Der Kranbetrieb von Booten und Steganlagen ist nur gewerblich zulässig.

Am 11.05.2020 löst die 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) die dritte ab. Mindestens bis dahin gilt oben genanntes.

Bitte beachten Sie: Bei der Ausübung des Wassersports kommt es immer wieder zu Rettungseinsätzen, bei denen die Wasserwacht, die DLRG, die Rettungsdienste, die Feuerwehr und Polizei eingebunden werden. Deren Einsatz wird insbesondere jetzt anderweitig gebraucht.

Über Lockerungen bezüglich dem Betrieb von Sportboothäfen liegen mit Stand vom 04.05.2020 noch keine Informationen vor

Mai 5, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Über Lockerungen bezüglich dem Betrieb von Sportboothäfen liegen mit Stand vom 04.05.2020 noch keine Informationen vor

Das Landratsamt Traunstein hat u.a. zum Betrieb der Sportboothäfen folgende Mitteilung veröffentlicht

https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/schifffahrt

 

Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern des Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Aktualisierung:

Die Sportausübung ist nun seit 20.04.2020 auch mit einer weiteren Person außerhalb des eigenen Hausstandes möglich. Dann aber nur mit dieser nicht erlaubt ist also z.B. man selbst, die Ehefrau und ein Segelfreund gemeinsam auf einem Boot.

Das Vermieten von Sportgeräten und -ausrüstung ist wieder zulässig, wie der „Positivliste“ des StMGP zu entnehmen ist. Darunter fallen alle nicht maschinengetriebenen Fahrzeuge (z.B. Ruderboote, Segelboote) als auch nach Klarstellung vom 04.05.2020 auch Elektroboote.

Das Verlassen des eigenen Hausstands zum Zwecke des Fahrens mit einem maschinengetriebenen Sportfahrzeug ist nach Auslegung vom 04.05.2020 zulässig.

Die Vermieter und Bootsführer sollten allerdings beachten, dass die Wasserrettung nur eingeschränkt verfügbar ist und demnach die Sicherheit der Mieter durch die Garantenstellung der Vermieter deren Verantwortung unterliegt.

Über Lockerungen bezüglich dem Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen und Bootshallen liegen uns mit Stand vom 04.05.2020 noch keine Informationen vor. Darüber werden die Innen- und Sportminister der Länder in den nächsten Tagen beraten. Sobald dem Landratsamt Ergebnisse bekannt werden, werden diese zeitnah auf unsere Homepage eingestellt.

3. BayIfSMV vom 1. Mai 2020 gültig ab 04.05.2020 bis 10.05.2020

Mai 1, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für 3. BayIfSMV vom 1. Mai 2020 gültig ab 04.05.2020 bis 10.05.2020

Die Veröffentlichung der dritten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 1. Mai 2020 gültig ab 04. Mai 2020 bis 10. Mai 2020 ergibt u.E. bisher keine Änderungen bzgl. unseres Wassersportes.

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-239/

 

Kranbetrieb siehe unsere Mitteilung

„Kranbetrieb im Sportboothafen Stand 01.05.2020“