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Nutzung der Wasserfahrzeuge rein zum Zweck der Sportausübung ab Montag 11.05.2020 wieder möglich

Mai 8, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Nutzung der Wasserfahrzeuge rein zum Zweck der Sportausübung ab Montag 11.05.2020 wieder möglich

Die Nutzung der Wasserfahrzeuge, rein zum Zweck der Sportausübung, ist ab Montag 11.05.2020 wieder möglich.

Beachten Sie die Information des Landratsamtes Traunstein vom 08.05.2020

https://www.traunstein.com/aktuelles/meldungen/wassersport-zeiten-der-corona-pandemie

Bitte beachten Sie den Hygieneplan

Hygieneplan Sportboothafen Stippelwerft

Gemäß Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten für den Sportboothafen Stippelwerft, Seestraße 127, 83209 Prien am Chiemsee folgende Hygienevorschriften.

Für den Trainingsbetrieb der Individualsportart Wassersport im Breiten- und Freizeitbereich gilt:

  1. Der physische Kontakt zu anderen Menschen ist auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
  2. Das Betreten der Steganlagen ist nur im „Einbahnverkehr“ mit entsprechend, ausreichendem Sicherheitsabstand erlaubt. Personen die den Steg betreten wollen, haben in ausreichendem Abstand vor dem Zugang zur Steganlage oder an Bord des Bootes zu warten bis Personen die Steganlage verlassen haben. D.h. Wasserseitig verlässt den Steg zuerst. Mehreren Personen, die den Steg gleichzeitig verlassen oder betreten wollen, ist es erlaubt den Steg hintereinander mit ausreichendem Sicherheitsabstand im Einbahnverkehr zu betreten.
  3. Bei gleichzeitiger Nutzung eines Bootes ist die Anzahl der Personen gemäß der gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschränkt. Derzeit gilt die 4. BayIfSMV vom 5. Mai 2020. Die Ausübung ist allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen möglich. Auf das Einhalten des Sicherheitsabstandes gemäß Verordnung ist zu achten. Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
  4. Das Betreten des Hafengebäudes ist nur für die Nutzung der WC-Anlagen und aus betrieblichen Gründen zum Hafenbüro gestattet. Die maximale Anzahl je Kunde ist auf 1 Person beschränkt. Der Vorraum zu den sanitären Anlagen und des Hafenbüros ist kein Wartebereich, sondern nur für den Zugang zu nutzen. Der Aufenthalt ist nicht zugelassen.
  5. Die Nassbereiche (Duschen) bleiben geschlossen.
  6. Um Warteschlangen, besonders bei Kranberieb, zu vermeiden muss der Kranvorgang angemeldet werden. Die Anzahl der helfenden Personen für das Einkranen und das Fertigstellen des Bootes (z.B. Mast setzen, Segel anschlagen) ist auf ein minimum zu reduzieren. Termine werden auf schriftliche Anfrage per Post oder Email vergeben.
  7. Das Übernachten auf den Booten ist nicht gestattet.

Kranbetrieb ab Montag, 11.05.2020 mit Termin!

Mai 8, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Kranbetrieb ab Montag, 11.05.2020 mit Termin!

Kranbetrieb ab Montag, 11.05.2020 mit vorheriger Terminabsprache!

 

Vereinbaren Sie bitte einen Termine über info@stippelwerft.de mit Angabe Ihrer Telefonnummer.

Wir bitten um Verständnis, dass wir telefonisch keine Termine annehmen. Wir stehen für Sie am Kran.

Information des Landratsamt Traunstein

https://www.traunstein.com/aktuelles/meldungen/wassersport-zeiten-der-corona-pandemie

 

Wassersport in Zeiten der Corona-Pandemie

Aktualisierung mit Stand vom 08.05.2020:

Ab dem 11.05.2020 ist das Betreten von Gebäuden zu dem ausschließlichen Zweck, das erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, zulässig. Damit ist auch ein Zugriff auf Wasserfahrzeuge in Marinas oder Segelclubs rein zum Zwecke der Sportausübung wieder möglich.

An die Stelle der bisher geltenden Ausgansbeschränkung ist eine Kontaktbeschränkung im öffentlichen und privaten Raum getreten. Demnach ist auch das Motorbootfahren, unabhängig von einem konkreten Anlass und damit auch aus reinem Fahrvergnügen erlaubt, sofern Kontaktbeschränkungen und Hygiene- und Schutzstandards beachtet werden.

Der Betrieb von Sportboothäfen ist für den herkömmlichen Betrieb zumindest noch bis zum 10.05.2020 gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.

Mai 6, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Der Betrieb von Sportboothäfen ist für den herkömmlichen Betrieb zumindest noch bis zum 10.05.2020 gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.

Leider haben wir noch keine Nachricht in wie weit der Betrieb unseres Hafens ab 11.05.2020 zugelassen wird.

Derzeit können wir Ihr Boot einkranen, aufriggen und zum Liegeplatz verholen. Leider immer noch ohne Kunden.

Anfragen gerne unter info@stippelwerft.de

Telefonisch sind wir weiterhin nur eingeschränkt erreichbar. Gerne können Sie hier eine Nachricht hinterlassen. Wir rufen zurück.

 

 

Das Landratsamt Traunstein veröffentlichte heute 06.05.2020 folgende Mitteilung

https://www.traunstein.com/aktuelles/meldungen/wassersport-zeiten-der-corona-pandemie

06.05.2020

Wassersport in Zeiten der Corona-Pandemie

Aktualisierung mit Stand vom 06.05.2020:

Der Schutzzweck der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus. Die 3. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) gilt noch bis Ablauf 10.05.2020. Die 3. BayIfSMV wurde mit Wirkung 06.05.20 dergestalt geändert, als dass die bisher geltende Ausgangsbeschränkung in eine Kontaktbeschränkung gelockert wurde.

Sport und Bewegung an der frischen Luft sind nach wie vor erlaubt, allerdings ab sofort höchstens im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie einer weiteren Person. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen einzuhalten.

Zugelassen sind z.B.:

  • Bootfahren mit Segel-/Ruder- und maschinengetriebenen Booten
  • Stand-up-Paddeln
  • Kitesurfen, Windsurfen
  • u.ä.

 

Gleiches gilt für Angeln, entsprechend der jeweiligen Fischereierlaubnisauflagen auch vom Ruderboot oder Motorboot aus. Gemeinschaftsangeln ist nicht erlaubt.

Dies gilt auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau und auf allen bayerischen Landesgewässern, wie z.B. dem Chiemsee, Brombachsee oder auch Fließgewässern.

Untersagt ist zumindest noch bis zum in Kraft treten der 4. BayIfSMV am 11.05.20 der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. noch immer für den herkömmlichen Betrieb gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.

Die gewerbliche Vermietung von Sportgeräten und Sportausrüstung ist seit 20.04.2020 wieder zulässig, wie der stetig aktualisierten „Positivliste“ des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu entnehmen ist.

Der Kranbetrieb von Booten und Steganlagen ist nur gewerblich zulässig.

Am 11.05.2020 löst die 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) die dritte ab. Mindestens bis dahin gilt oben genanntes.

Bitte beachten Sie: Bei der Ausübung des Wassersports kommt es immer wieder zu Rettungseinsätzen, bei denen die Wasserwacht, die DLRG, die Rettungsdienste, die Feuerwehr und Polizei eingebunden werden. Deren Einsatz wird insbesondere jetzt anderweitig gebraucht.

Über Lockerungen bezüglich dem Betrieb von Sportboothäfen liegen mit Stand vom 04.05.2020 noch keine Informationen vor

Mai 5, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Über Lockerungen bezüglich dem Betrieb von Sportboothäfen liegen mit Stand vom 04.05.2020 noch keine Informationen vor

Das Landratsamt Traunstein hat u.a. zum Betrieb der Sportboothäfen folgende Mitteilung veröffentlicht

https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/schifffahrt

 

Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern des Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Aktualisierung:

Die Sportausübung ist nun seit 20.04.2020 auch mit einer weiteren Person außerhalb des eigenen Hausstandes möglich. Dann aber nur mit dieser nicht erlaubt ist also z.B. man selbst, die Ehefrau und ein Segelfreund gemeinsam auf einem Boot.

Das Vermieten von Sportgeräten und -ausrüstung ist wieder zulässig, wie der „Positivliste“ des StMGP zu entnehmen ist. Darunter fallen alle nicht maschinengetriebenen Fahrzeuge (z.B. Ruderboote, Segelboote) als auch nach Klarstellung vom 04.05.2020 auch Elektroboote.

Das Verlassen des eigenen Hausstands zum Zwecke des Fahrens mit einem maschinengetriebenen Sportfahrzeug ist nach Auslegung vom 04.05.2020 zulässig.

Die Vermieter und Bootsführer sollten allerdings beachten, dass die Wasserrettung nur eingeschränkt verfügbar ist und demnach die Sicherheit der Mieter durch die Garantenstellung der Vermieter deren Verantwortung unterliegt.

Über Lockerungen bezüglich dem Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen und Bootshallen liegen uns mit Stand vom 04.05.2020 noch keine Informationen vor. Darüber werden die Innen- und Sportminister der Länder in den nächsten Tagen beraten. Sobald dem Landratsamt Ergebnisse bekannt werden, werden diese zeitnah auf unsere Homepage eingestellt.

3. BayIfSMV vom 1. Mai 2020 gültig ab 04.05.2020 bis 10.05.2020

Mai 1, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für 3. BayIfSMV vom 1. Mai 2020 gültig ab 04.05.2020 bis 10.05.2020

Die Veröffentlichung der dritten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 1. Mai 2020 gültig ab 04. Mai 2020 bis 10. Mai 2020 ergibt u.E. bisher keine Änderungen bzgl. unseres Wassersportes.

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-239/

 

Kranbetrieb siehe unsere Mitteilung

„Kranbetrieb im Sportboothafen Stand 01.05.2020“

Kranbetrieb im Sportboothafen Stand 01.05.2020

Apr 27, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Kranbetrieb im Sportboothafen Stand 01.05.2020

Nach neuester Auslegung der Allgemeinverfügungen durch das Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, uns zugegangen am 24.04.2020, ist der Kranbetrieb gewerblich zulässig. (Siehe Auslegung der Allgemeinverfügung unten)

D.h., gerne kranen wir Ihr Boot für Sie ein und überführen es an Ihren Liegeplatz. Leider nicht mit Ihnen, da Sie gemäß der gültigen Allgemeinverfügungen zum einen nicht zum Boot einkranen Ihr Haus verlassen dürfen und zum anderen weil die Freizeitanlage (unser Hafen) von „privat“ nicht betreten werden darf.

Für Terminabsprachen senden Sie uns bitte eine Email an info@stippelwerft.de.

Telefonisch sind wir derzeit nur eingeschränkt unter 0 80 51 – 6 24 89 erreichbar. Wenn Sie hier eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen rufen wir Sie gerne zurück.

 

Auslegung für den Wassersport Stand 24.04.2020

Apr 27, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Auslegung für den Wassersport Stand 24.04.2020

Sehr geehrte(r) Wassersportler(in),

 

am 24.04.2020 erhielten wir über das Landratsamt Rosenheim folgende „Auslegung für den Wassersport“ vom Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

 

Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)

-Auslegung für den Wassersport in Bayern-

 

Der Schutzzweck der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus. Der eigene Hausstand darf nur bei Vorliegen eines triftigen Grund verlassen werden (z.B. Arztbesuch, Einkaufen, Berufsausübung etc.).

Sport und Bewegung an der frischen Luft stellen einen triftigen Grund dar, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit einer weiteren haushaltsfremden Person und ohne jede sonstige Gruppenbildung geschehen.

Dies gilt auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau und auf allen bayerischen Landesgewässern, wie z.B. dem Chiemsee, Brombachsee oder auch Fließgewässern.

Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. für den herkömmlichen Betrieb gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.

Die gewerbliche Vermietung von Sportgeräten und Sportausrüstung ist seit 20.04.2020 wieder zulässig, wie der stetig aktualisierten „Positivliste“ des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (https://www.stmgp.bayern.de/wpcontent/uploads/2020/04/2020_04_21_faq_corona_wirtschaft.pdf ) zu entnehmen ist.

 

Der Kranbetrieb von Booten und Steganlagen ist nur gewerblich zulässig.

 

Ein Einwassern von Wassersportfahrzeugen/-geräten von Privatleuten ist lediglich in öffentlich zugängigen Bereichen, z.B. an öffentlichen Slipstellen, zulässig. Auch Arbeiten von Bootseignern an ihren Wasserfahrzeugen (z.B. Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellen keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und sind derzeit nicht zulässig.

Zugelassen ist die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft, aber nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands oder mit einer weiteren haushaltsfremden Person. Hierunter fallen

  • Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten
  • Stand-up-Paddeln
  • Kitesurfen, Windsurfen
  • u.ä.

Der Betrieb von maschinengetriebenen Sportbooten ist nicht zulässig; dieser fällt nicht unter den Begriff „sportliche Betätigung“. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich um Verbrennungs- oder Elektromotoren handelt.

Angeln ist nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands oder mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet, entsprechend der jeweiligen Fischereierlaubnisauflagen auch vom Ruderboot oder Motorboot aus. Gemeinschaftsangeln ist nicht erlaubt.

Der Angelsport mit Ruderbooten oder aber herkömmlich von Land aus ist gestattet. Die sonstigen Verhaltensregeln, z.B. Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen, gelten immer.

Bitte beachten Sie: Bei der Ausübung des Wassersports kommt es immer wieder zu Rettungseinsätzen, bei denen die Wasserwacht, die DLRG, die Rettungsdienste, die Feuerwehr und Polizei eingebunden werden. Deren Einsatz wird insbesondere jetzt anderweitig gebraucht.

Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern des Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Apr 12, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern des Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Aktualisierung/Nähere Auslegung (Änderung vom 09.04.2020)

unter Landratsamt Traunstein Schifffahrt

https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/schifffahrt

 

Wir wünschen Ihnen

F R O H E    O S T E R N

 

BLEIBEN SIE GESUND

WIR FREUEN UNS AUF EIN BALDIGES WIEDERSEHEN

Ihr Team vom Sportboothafen Stippelwerft

Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern

Apr 1, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern

Liebe Wassersportler (innen),

 

wir verstehen das Ziel unserer Regierung, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Auch wenn Sport alleine oder mit Familie zulässig ist, bedenken Sie, dass im Fall eines Unfalls der Ausübung Ihres Wassersports, Rettungskräfte gebunden werden. Diese werden aber ggf. dringend an andrer Stelle benötigt.

Auch wir freuen uns wie Sie, auf unsere anstehende Wassersportsaison.

Derzeit stehen wir in regelmäßigem Kontakt mit unseren Behörden und müssen Ihnen leider mitteilen, dass wir weiterhin geschlossen haben.

Zu Ihrer Information ein Schreiben der WSP-Zentralstelle in Bayern vom 30.03.2020. Das Schreiben wurde vom

Landratsamt Traunstein Untere Verkehrsbehörde
Papst-Benedikt-XVI.-Platz (Außenstelle: Kotzinger Str. 6)
83278 Traunstein

auf der Internetseite veröffentlicht.

Quelle: https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/schifffahrt

 

Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern des Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Das bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat der WSP-Zentralstelle Bayern folgende Auslegung der Allgemeinverfügung für den Wassersport aufgetragen

Der Schutzzweck der Allgemeinverfügung, nämlich die Eindämmung der Ausbreitung des Virus, steht im Vordergrund. Der eigene Hausstand darf nicht ohne triftigen Grund verlassen werden (Einkaufen, Berufsausübung etc.).
Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung, dürfen weiterhin ausgeübt werden:

  • Sportboothäfen, Vereinsgelände, Trockenliegeplätze, Bootshallen etc. sind keine Einrichtungen, die den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen. Sie dienen der Freizeitgestaltung, ein Betrieb ist damit ausgeschlossen
  • Der Kranbetrieb von Booten in Sportboothäfen ist nur in begründeten Notfällen (z.B. Wassereinbruch in bereits im Wasser befindlichen Booten) zulässig.
  • Das Ein- und Auswassern von Booten für Arbeiten oder zum Beispiel das Arbeiten an Wasserfahrzeugen (Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellt keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und muss als Ausübung eines Hobbys gesehen werden, das in dieser Ausprägung nicht unter die Ausnahme für den Sport fällt. Eine Ausnahme gilt für Gewerbebetriebe (Reparaturfirmen).
  • Zulässig ist die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands in Form von:
    – Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten.
    – Stand-up-Paddeln
    – Kitesurfen, Windsurfen, u.ä.

Ausgeschlossen ist der Betrieb von ausschließlich maschinengetriebenen Sportbooten; er fällt nicht unter „sportliche Betätigung“

Im Grundsatz bedarf es jedoch immer einer Beurteilung des Einzelfalls. Häfen, Vereinsanlagen, Trockenliegeplätze und sonstige Freizeitanlagen dürfen dabei nicht benutzt werden, da deren Betrieb untersagt ist. Ein Einwassern ist lediglich an öffentlich zugängigen Slipstellen zulässig. Angler dürften ebenfalls mit dem entsprechenden Abstand ihren Sport ausüben.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass es bei der Durchführung des Wassersports regelmäßig zu Rettungseinsätzen kommt, bei denen das Personal der Wasserwacht, der DLRG, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und ggf. der Polizei eingebunden wird.

Quelle: https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/schifffahrt

Kranbetrieb im Sportboothafen Stippelwerft

Mrz 27, 2020   //   by Stippelwerft   //   Aktuelles, Allgemein  //  Kommentare deaktiviert für Kranbetrieb im Sportboothafen Stippelwerft

Liebe Wassersportlerinnen und Wassersportler,

 

nach aktuellem Stand von heute 27.03.2020, können wir auf Grund der derzeit gültigen Allgemeinverfügungen den Kranbetrieb nicht am 01.04.2020 wie geplant aufnehemen.

Gerne erreichen Sie uns für Fragen über Email. (info@stippelwerft.de).

Bleiben Sie gesund.

Wir freuen uns schon jetzt, mit Ihnen wenn wir wieder in Betrieb gehen.

 

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