Über Lockerungen bezüglich dem Betrieb von Sportboothäfen liegen mit Stand vom 04.05.2020 noch keine Informationen vor
Das Landratsamt Traunstein hat u.a. zum Betrieb der Sportboothäfen folgende Mitteilung veröffentlicht
https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/schifffahrt
Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern des Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Aktualisierung:
Die Sportausübung ist nun seit 20.04.2020 auch mit einer weiteren Person außerhalb des eigenen Hausstandes möglich. Dann aber nur mit dieser nicht erlaubt ist also z.B. man selbst, die Ehefrau und ein Segelfreund gemeinsam auf einem Boot.
Das Vermieten von Sportgeräten und -ausrüstung ist wieder zulässig, wie der „Positivliste“ des StMGP zu entnehmen ist. Darunter fallen alle nicht maschinengetriebenen Fahrzeuge (z.B. Ruderboote, Segelboote) als auch nach Klarstellung vom 04.05.2020 auch Elektroboote.
Das Verlassen des eigenen Hausstands zum Zwecke des Fahrens mit einem maschinengetriebenen Sportfahrzeug ist nach Auslegung vom 04.05.2020 zulässig.
Die Vermieter und Bootsführer sollten allerdings beachten, dass die Wasserrettung nur eingeschränkt verfügbar ist und demnach die Sicherheit der Mieter durch die Garantenstellung der Vermieter deren Verantwortung unterliegt.
Über Lockerungen bezüglich dem Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen und Bootshallen liegen uns mit Stand vom 04.05.2020 noch keine Informationen vor. Darüber werden die Innen- und Sportminister der Länder in den nächsten Tagen beraten. Sobald dem Landratsamt Ergebnisse bekannt werden, werden diese zeitnah auf unsere Homepage eingestellt.
3. BayIfSMV vom 1. Mai 2020 gültig ab 04.05.2020 bis 10.05.2020
Die Veröffentlichung der dritten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 1. Mai 2020 gültig ab 04. Mai 2020 bis 10. Mai 2020 ergibt u.E. bisher keine Änderungen bzgl. unseres Wassersportes.
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-239/
Kranbetrieb siehe unsere Mitteilung
„Kranbetrieb im Sportboothafen Stand 01.05.2020“
Kranbetrieb im Sportboothafen Stand 01.05.2020
Nach neuester Auslegung der Allgemeinverfügungen durch das Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, uns zugegangen am 24.04.2020, ist der Kranbetrieb gewerblich zulässig. (Siehe Auslegung der Allgemeinverfügung unten)
D.h., gerne kranen wir Ihr Boot für Sie ein und überführen es an Ihren Liegeplatz. Leider nicht mit Ihnen, da Sie gemäß der gültigen Allgemeinverfügungen zum einen nicht zum Boot einkranen Ihr Haus verlassen dürfen und zum anderen weil die Freizeitanlage (unser Hafen) von „privat“ nicht betreten werden darf.
Für Terminabsprachen senden Sie uns bitte eine Email an info@stippelwerft.de.
Telefonisch sind wir derzeit nur eingeschränkt unter 0 80 51 – 6 24 89 erreichbar. Wenn Sie hier eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen rufen wir Sie gerne zurück.
Auslegung für den Wassersport Stand 24.04.2020
Sehr geehrte(r) Wassersportler(in),
am 24.04.2020 erhielten wir über das Landratsamt Rosenheim folgende „Auslegung für den Wassersport“ vom Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)
-Auslegung für den Wassersport in Bayern-
Der Schutzzweck der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus. Der eigene Hausstand darf nur bei Vorliegen eines triftigen Grund verlassen werden (z.B. Arztbesuch, Einkaufen, Berufsausübung etc.).
Sport und Bewegung an der frischen Luft stellen einen triftigen Grund dar, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit einer weiteren haushaltsfremden Person und ohne jede sonstige Gruppenbildung geschehen.
Dies gilt auf den Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau und auf allen bayerischen Landesgewässern, wie z.B. dem Chiemsee, Brombachsee oder auch Fließgewässern.
Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. für den herkömmlichen Betrieb gesperrt. Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt.
Die gewerbliche Vermietung von Sportgeräten und Sportausrüstung ist seit 20.04.2020 wieder zulässig, wie der stetig aktualisierten „Positivliste“ des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (https://www.stmgp.bayern.de/wpcontent/uploads/2020/04/2020_04_21_faq_corona_wirtschaft.pdf ) zu entnehmen ist.
Der Kranbetrieb von Booten und Steganlagen ist nur gewerblich zulässig.
Ein Einwassern von Wassersportfahrzeugen/-geräten von Privatleuten ist lediglich in öffentlich zugängigen Bereichen, z.B. an öffentlichen Slipstellen, zulässig. Auch Arbeiten von Bootseignern an ihren Wasserfahrzeugen (z.B. Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellen keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und sind derzeit nicht zulässig.
Zugelassen ist die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft, aber nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands oder mit einer weiteren haushaltsfremden Person. Hierunter fallen
- Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten
- Stand-up-Paddeln
- Kitesurfen, Windsurfen
- u.ä.
Der Betrieb von maschinengetriebenen Sportbooten ist nicht zulässig; dieser fällt nicht unter den Begriff „sportliche Betätigung“. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich um Verbrennungs- oder Elektromotoren handelt.
Angeln ist nur alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands oder mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet, entsprechend der jeweiligen Fischereierlaubnisauflagen auch vom Ruderboot oder Motorboot aus. Gemeinschaftsangeln ist nicht erlaubt.
Der Angelsport mit Ruderbooten oder aber herkömmlich von Land aus ist gestattet. Die sonstigen Verhaltensregeln, z.B. Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen, gelten immer.
Bitte beachten Sie: Bei der Ausübung des Wassersports kommt es immer wieder zu Rettungseinsätzen, bei denen die Wasserwacht, die DLRG, die Rettungsdienste, die Feuerwehr und Polizei eingebunden werden. Deren Einsatz wird insbesondere jetzt anderweitig gebraucht.
Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern des Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Aktualisierung/Nähere Auslegung (Änderung vom 09.04.2020)
unter Landratsamt Traunstein Schifffahrt
https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/schifffahrt
Wir wünschen Ihnen
F R O H E O S T E R N
BLEIBEN SIE GESUND
WIR FREUEN UNS AUF EIN BALDIGES WIEDERSEHEN
Ihr Team vom Sportboothafen Stippelwerft
Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern
Liebe Wassersportler (innen),
wir verstehen das Ziel unserer Regierung, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Auch wenn Sport alleine oder mit Familie zulässig ist, bedenken Sie, dass im Fall eines Unfalls der Ausübung Ihres Wassersports, Rettungskräfte gebunden werden. Diese werden aber ggf. dringend an andrer Stelle benötigt.
Auch wir freuen uns wie Sie, auf unsere anstehende Wassersportsaison.
Derzeit stehen wir in regelmäßigem Kontakt mit unseren Behörden und müssen Ihnen leider mitteilen, dass wir weiterhin geschlossen haben.
Zu Ihrer Information ein Schreiben der WSP-Zentralstelle in Bayern vom 30.03.2020. Das Schreiben wurde vom
Landratsamt Traunstein Untere Verkehrsbehörde
Papst-Benedikt-XVI.-Platz (Außenstelle: Kotzinger Str. 6)
83278 Traunstein
auf der Internetseite veröffentlicht.
Quelle: https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/schifffahrt
Auslegung der Allgemeinverfügung bzgl. des Coronavirus für den Wassersport in Bayern des Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Das bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat der WSP-Zentralstelle Bayern folgende Auslegung der Allgemeinverfügung für den Wassersport aufgetragen
Der Schutzzweck der Allgemeinverfügung, nämlich die Eindämmung der Ausbreitung des Virus, steht im Vordergrund. Der eigene Hausstand darf nicht ohne triftigen Grund verlassen werden (Einkaufen, Berufsausübung etc.).
Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung, dürfen weiterhin ausgeübt werden:
- Sportboothäfen, Vereinsgelände, Trockenliegeplätze, Bootshallen etc. sind keine Einrichtungen, die den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen. Sie dienen der Freizeitgestaltung, ein Betrieb ist damit ausgeschlossen
- Der Kranbetrieb von Booten in Sportboothäfen ist nur in begründeten Notfällen (z.B. Wassereinbruch in bereits im Wasser befindlichen Booten) zulässig.
- Das Ein- und Auswassern von Booten für Arbeiten oder zum Beispiel das Arbeiten an Wasserfahrzeugen (Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellt keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und muss als Ausübung eines Hobbys gesehen werden, das in dieser Ausprägung nicht unter die Ausnahme für den Sport fällt. Eine Ausnahme gilt für Gewerbebetriebe (Reparaturfirmen).
- Zulässig ist die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands in Form von:
– Bootfahren mit Segel- oder Ruderbooten.
– Stand-up-Paddeln
– Kitesurfen, Windsurfen, u.ä.
Ausgeschlossen ist der Betrieb von ausschließlich maschinengetriebenen Sportbooten; er fällt nicht unter „sportliche Betätigung“
Im Grundsatz bedarf es jedoch immer einer Beurteilung des Einzelfalls. Häfen, Vereinsanlagen, Trockenliegeplätze und sonstige Freizeitanlagen dürfen dabei nicht benutzt werden, da deren Betrieb untersagt ist. Ein Einwassern ist lediglich an öffentlich zugängigen Slipstellen zulässig. Angler dürften ebenfalls mit dem entsprechenden Abstand ihren Sport ausüben.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass es bei der Durchführung des Wassersports regelmäßig zu Rettungseinsätzen kommt, bei denen das Personal der Wasserwacht, der DLRG, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und ggf. der Polizei eingebunden wird.
Quelle: https://www.traunstein.com/buerger-verwaltung/schifffahrt
Kranbetrieb im Sportboothafen Stippelwerft
Liebe Wassersportlerinnen und Wassersportler,
nach aktuellem Stand von heute 27.03.2020, können wir auf Grund der derzeit gültigen Allgemeinverfügungen den Kranbetrieb nicht am 01.04.2020 wie geplant aufnehemen.
Gerne erreichen Sie uns für Fragen über Email. (info@stippelwerft.de).
Bleiben Sie gesund.
Wir freuen uns schon jetzt, mit Ihnen wenn wir wieder in Betrieb gehen.
Schließung Sportboothafen Stippelwerft aufgrund von Corona
wie Ihnen sicher bekannt ist, wurde zur Eindämmung der Corona-Pandemie für Bayern der Katastrophenfall ausgerufen.
Mit Bekanntgabe des Bayerische Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ist u.a. auch der Betrieb für Freizeitanlagen unter anderem Sportboothafen Stippelwerft ab morgen, 17.03.2020 zunächst einmal untersagt. Ziel der Staatsregierung ist es, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.
Wir bitten um Ihr Verständnis und werden es Ihnen mitteilen, sobald wir andere Informationen erhalten.
Wir wünschen Ihnen auch ohne unseren Sportboothafen Stippelwerft eine schöne Zeit und vor allem Gesundheit. Wir freuen uns mit Ihnen auf eine Wiedereröffnung!
Sturm Bianca
Das Sturmtief Bianca haben keine Schäden an den Booten im Winterlager hinterlassen.
Kranbetrieb ab Mittwoch, 01.04.2020
Wir sind ab Mittwoch, den 01.04.2020 wieder für Sie da.
Täglich von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr